Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.   Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Kösseln an der Fuhne“ und hat seinen Sitz in der Schulstraße 02, 06193 Wettin-Löbejün.

 

2.   Er wird rechtsfähig nach der Eintragung in das Vereinsregister und soll gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Dorfgemeinschaft Kösseln an der Fuhne e. V.“

 

3.   Das Geschäftsjahr entspricht der Laufzeit eines Kalenderjahres vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.     Zwecke des Vereins sind:

 

a.       Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

 

b.       Förderung der Heimatpflege

 

c.       Förderung der Landschaftspflege.

 

Die Satzungszwecke werden entsprechend der Angaben wie in der Anlage A beschrieben verwirklicht.

 

3.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

I.  Jugendliche Mitglieder

 

Jugendliche können bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten und nach Bestätigung des Vorstandes Mitglied im Verein werden. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

II.   Ordentliche Mitglieder

 

 Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.

 

III.  Fördernde Mitglieder

 

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören möchte, ohne sich aktiv zu beteiligen. Ein förderndes Mitglied hat ohne Zustimmung des Vorstands kein Stimmrecht. Das Stimmrecht erhalten sie nach schriftlicher Beantragung entsprechend einer jeweiligen Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit durch die Mitglieder des Vorstandes.

 

IV.   Ehrenmitglieder

         Personen welche durch ein Mitglied des Vereins vorgeschlagen und mit einer einfachen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, erhalten die Ehrenmitgliedschaft im Verein. Weiterhin erhalten Ehrenmitglieder ein Stimmrecht.

 

Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Durch Tod,

 

2.   durch Austrittserklärung: Der Austritt kann durch das Mitglied nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

 

3.   durch Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Grund eines

 

a.       groben Verstoßes und einer erheblichen, schuldhaften Verletzung satzungsgemäßer Pflichten

 

b.       wegen schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

 

c.       wegen einer Straftat

 

d.       bei Nichtzahlung von mindestens zwei Jahresbeträgen trotz zweifacher schriftlicher Mahnung.

 

Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Das Ausschlussverfahren auf Grund der vorbeschriebenen Gründe kann durch jedes aktive Mitglied des Vereins schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand wiederum muss mindestens 2 Wochen und maximal bis zu 3 Monaten nach Beantragung des Verfahrens bei einer Vorstandssitzung mit einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder über den Ausschluss abstimmen. Beginn des Ausschlussverfahrens ist der Tag der Einreichung des schriftlichen Antrags. Vor Beschluss muss das Mitglied angehört werden. Auch kann das Mitglied gegen den Beschluss über den Ausschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss der Ausschluss durch eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in dieser Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Rechtsweg zu einem ordentlichen Gericht kann nicht ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5 Beiträge, Pflichten und finanzielle Aspekte

 

1.  Jedes Mitglied hat entsprechend der Beitragsordnung einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

3.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4.  Zur Umsetzung eines vom Verein festgesetzten Zieles ist die Bildung von Rücklagen zur Ermöglichung eines Vereinszweckes entsprechender gesetzlicher Vorgaben möglich.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a)       Der Vorstand

 

b)      Die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

-          dem Vorsitzenden

 

-          dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

-          dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden

 

-          dem Schatzmeister

 

-          dem Schriftführer.

 

 

1.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins n ach Maßgabe der Satzung und entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

2.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer.

 

4.   Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

5.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

6.   Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten. Er verfügt über das Vermögen des Vereins zu satzungsgemäßen Zwecken.

 

7.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger nachnominieren, der in der folgenden Mitgliederversammlung der Bestätigung bedarf.

 

8.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden oder von den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung ist dabei nicht erforderlich.

 

9.   Der Verein haftet bei der Durchführung aller Geschäfte ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

10.  Möchte ein Vorstandsmitglied unter Angabe bestimmter Gründe zurücktreten, so muss der Rücktrittsantrag schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden. Der Antrag muss 3 Monate vor Beendigung des Kalenderjahres eingereicht werden.

 

 

§ 8 Zusatzregelung für den Vorstand

 

Ist kein Vertreter des Ortschaftsrates der Ortschaft Plötz gewähltes Mitglied des Vereins im Vorstand, so wird ein Ortschaftsratsmitglied als Beisitzer in den Vorstand zur Wahrung der Interessen der Ortschaft Plötz entsandt.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitglieder werden dazu schriftlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

 

Die Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

 

a)       die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

 

b)      die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie deren Abberufung

 

c)       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

 

d)      Entlastung des Vorstandes

 

e)      Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

 

f)        Vereinsplanung für das nächste Kalenderjahr.

 

 

1.  Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

 

2.  Jedes Mitglied muss seine Stimme persönlich abgeben.

 

3.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder der jeweiligen Versammlung gefasst.

 

4.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

 

5.   Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzenden kann einen Antrag in der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Versammlungsleiters stellen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

7.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder eine solche beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen und zur Auflösung de Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

 

 

§ 10 Protokollführung

 

Die von den Vereinsorganen (vgl. § 6 der Satzung) und die in der Mitgliederversammlung gemäß § 9 gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweils zu benennenden Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Stadt Wettin-Löbejün in Vertretung der Entscheidungsgewalt über das Vermögen auf den Bürgermeister/in und den Ortsbürgermeister/in der Ortschaft Plötz mit der Maßgabe zu, es gemäß den Vereinszwecken innerhalb des nächsten Kalenderjahres in Kösseln zu verwenden.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der Versammlung am 29.09.2017 beschlossen worden.

 

 

 

 

Wettin-Löbejün, den 29.09.2017

 

Zusatz zur Satzung des Vereins "Dorfgemeinschaft Kösseln an der Fuhne"

§ 2 der Satzung - Anlage A

 

1. Zwecke des Vereins sind:

 

I.   Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      Förderung von Kunst und Kultur

Der Verein setzt sich unter anderem das Ziel, die Kirche als denkmalgeschütztes Bauwerk in Kösseln zu erhalten und möglichst zu sanieren, um somit das Kirchengebäude für kirchliche und andere stilvolle Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Ausstellungen u.a. nutzbar zu machen. Der Zweck wird weiterhin durch die Pflege und Bewahrung der auf dem Friedhof von Kösseln befindlichen barocken Grabsteine und des Denkmals zur Erinnerung an die Gefallenen des 1. Weltkrieges verwirklicht. Durch Einnahmen verschiedener Veranstaltungen vor und nach der Nutzbarmachung und somit Rettung der Kirche (regelmäßige Dorffeste, Seniorennachmittage, Adventsfeste und vereinzelte Ausstellungen, kulturelle Veranstaltungen...) sowie durch Spenden und Fördergelder, sollen diese und andere Zwecke des Vereins verwirklicht werden.

 

II. Förderung der Heimatpflege

 

Der Verein stellt sich dabei die Aufgabe, durch ehrenamtliche Arbeiten im Dienst der Öffentlichkeit zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung des Dorfes als unterstützende Institution beizutragen (Gestaltung innerörtlicher Plätze/ Kreuzungsbereiche, des Dorfgemeinschaftshauses usw.).

Hierbei soll der Zusammenhalt der Einwohner und das traditionelle Leben in Kösseln durch Veranstaltungen verschiedenster Art gefördert werden. Weiterhin soll den Einwohnern die Geschichte des seit 1156 exsistierenden Ortes näher gebracht und die Chronik fortgeschrieben werden.

 

III. Förderung der Landschaftspflege

 

Der Verein stellt sich hierbei die Aufgabe, durch ehrenamtliche Tätigkeit an der Gestaltung und Verschönerung des umliegenden Landschaftsbereiches um Kösseln in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen mitzuwirken. (Pflanzung von Bäumen usw.)

 

 


 

Der originale Satzungstextes kann nach Rücksprache im Vereinsraum der Dorfgemeinschaft Kösseln a. d. Fuhne e.V. eingesehen werden.