Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragspflichten der Mitglieder auf Grundlage des § 5 in Verbindung mit § 3 der Vereinssatzung und ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.

 

 

§ 2 Beitragspflicht

 

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat grundsätzlich jedes Vereinsmitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Jugendliche Mitglieder sind von einer festgelegeten Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

 

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer Beitragspflicht im vollen Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen, Fördermittel für Projekte beantragen und seine Leistungen gegenüber Mitgliedern erbringen.

 

 

§ 4 Beitragszahlung

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein "Dorfgemeinschaft Kösseln an der Fuhne".

Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

I. jugendliche Mitglieder haben keine festgelegten Beiträge zu zahlen,

II. ordentliche Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,00 €,

III. fördernde Mitglieder zahlen mindestens einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,00 €.

Der tatsächliche Zahlbetrag wird vom Fördermitglied selbst auf seinem Mitgliedsantrag eingetragen und somit festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist in jährlicher Zahlweise zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden mittels SEPA-Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder sind angehalten, dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist das Mitglied verpflichtet den Mitgliedsbeitrag in bar beim Schatzmeister oder mittels SEPA-Überweisung bis zum 15.4. des Kalenderjahres zu entrichten. Bei einem Beitragsrückstand  von mehr als 3 Monaten beträgt die Mahngebühr 2,50 € je Mahnung. Kann der Bankeinzug aus Gründen, welche das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgkiedsbeitrag zu leisten und seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Bei einem Ausschluss des Mitgliedes im laufenden Geschäftsjahr aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung der ebreits gezahlten Mitgliedsbeiträge.

 

 

§ 6 Änderungen

 

Änderungen, die die Höhe des Beitrages betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 29.09.2017 mit dem Beschluss durch die Gründungsmitglieder in Kraft. Mitglieder, welche nach der erfolgten Vereinsgründung dem Verein beitreten, erhalten die Beitragsordnung ausgehändigt. Diese ist damit auch für die Neumitglieder verbindlich.


 

Der originale Satzungstextes kann nach Rücksprache im Vereinsraum der Dorfgemeinschaft Kösseln a. d. Fuhne e.V. eingesehen werden.